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BGH, 01.02.1995 - 2 StR 421/94 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Entführung - Vergewaltigung - Geisel - Geiselnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 239b
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93
Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Geiselnahme
Auszug aus BGH, 01.02.1995 - 2 StR 421/94
Auf Vorlage des erkennenden Senats (BGH NStZ 1994, 430) hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mitBeschluß vom 22. November 1994 - GSSt 1/94 - indessen entschieden: Die Anwendung des § 239 b Abs. 1 StGB ist "nicht von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Täter sein Opfer zum Zwecke der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung entführt oder sich seiner bemächtigt." Die Vorschrift setzt voraus, "daß der Täter beabsichtigt, die durch die Entführung oder das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage zur qualifizierten Drohung auszunutzen und durch sie zu nötigen". - BGH, 05.10.1993 - 1 StR 376/93
Einschränkende Auslegung des Tatbestands der Geiselnahme (Entführen oder das …
Auszug aus BGH, 01.02.1995 - 2 StR 421/94
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in seinemUrteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 (BGHSt 39, 330 [BGH 05.10.1993 - 1 StR 376/93]) die Rechtsauffassung vertreten, daß § 239 b StGB in einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar sei, in denen "das Entführen ... unmittelbares Nötigungsmittel einer alsbald durchgeführten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ist und in denen eine über das hierdurch begründete Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende (Außen-)Wirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll". - BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94
Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen …
Auszug aus BGH, 01.02.1995 - 2 StR 421/94
Auf Vorlage des erkennenden Senats (BGH NStZ 1994, 430) hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mitBeschluß vom 22. November 1994 - GSSt 1/94 - indessen entschieden: Die Anwendung des § 239 b Abs. 1 StGB ist "nicht von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Täter sein Opfer zum Zwecke der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung entführt oder sich seiner bemächtigt." Die Vorschrift setzt voraus, "daß der Täter beabsichtigt, die durch die Entführung oder das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage zur qualifizierten Drohung auszunutzen und durch sie zu nötigen".